Realisierbare Ausgleichsansprüche gegen andere Bestattungspflichtige stehen vollständiger Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln entgegen (24.12.2014)

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger nicht verpflichtet ist, Kosten für eine Beerdigung zu übernehmen, wenn die Ausgleichsansprüche gegen andere Bestattungspflichtige geltend gemacht werden können. Der Hilfeempfänger muss vielmehr Anstrengungen unternehmen, eine nicht mögliche Realisierung der Ausgleichsansprüche nachweisen und belegen, dass beispielsweise Geschwister nach…(SG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2014 – S 1 SO 903/14)