Recht zur nachträglichen Anfechtung einer Beförderung kann verwirkt werden (11.08.2016)

Hat es der Dienstherr in einem Beförderungsverfahren unterlassen, den unterlegenenn Mitbewerber über seine Auswahlentscheidung zu informieren und ihm die Gelegenheit einzuräumen, die Entscheidung im Eilverfahren anzufechten, kann der unterlegene Mitbewerber die Beförderung ausnahmsweise auch nachträglich noch gerichtlich überprüfen lassen. Dieses Recht kann jedoch verwirkt werden, wenn der unterlegene Bewerber…(OVG Thüringen, Urteil vom 28.06.2016 – 2 KO 31/16)