Das Erbrecht regelt, was nach dem Tod mit dem Vermögen eines Menschen geschieht – und ist häufig mit rechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Herausforderungen verbunden. Gerade wenn mehrere Erben beteiligt sind, kommt es nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Testamenten, den Umgang mit Nachlassgegenständen oder die Aufteilung des Vermögens.
Konflikte entstehen oft in Erbengemeinschaften, bei der Auseinandersetzung des Nachlasses oder wenn unklare oder widersprüchliche Verfügungen von Todes wegen vorliegen. Auch Schenkungen zu Lebzeiten, Ausgleichsansprüche unter Abkömmlingen oder Fragen der Erbunwürdigkeit führen immer wieder zu Streit. In diesen Fällen ist rechtliche Unterstützung unverzichtbar, um sachgerechte Lösungen zu finden und unnötige Eskalationen zu vermeiden.
Ob Sie selbst erben, enterbt wurden oder Vermögen weitergeben möchten – wir beraten und vertreten Sie kompetent, vorausschauend und mit dem nötigen Blick für praktikable Ergebnisse.
Wir unterstützen Sie z. B. bei:
- Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
- Gestaltung und Prüfung von Testamenten und Erbverträgen
- Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen im Erbfall
- Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen
- Erbscheinsverfahren
- Klärung von Vor- und Nacherbschaft oder Vermächtnissen
- Beratung zu lebzeitigen Übertragungen im Zusammenhang mit dem Erbrecht
Weitere Tätigkeitsfelder
Als Rechtsanwälte unterstützen wir Sie auch in den Bereichen:
Aktuelle Entscheidungen
Stationierungsort einer maltesischen Fluggesellschaft am Flughafen Berlin-Brandenburg kann als selbstständiger Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten (15.05.2026)
Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils iSd. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt.
(BAG, Beschluss vom 13.05.2026 - 7 ABR 7/25)
Busfahrer darf nach grob fahrlässig verursachten schweren Verkehrsunfall ordentlich gekündigt werden (17.04.2026)
Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden und Schwerverletzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Das hat das Arbeitsgericht Elmshorn entschieden.
(ArbG Elmshorn, Urteil vom 11.02.2026 - 3 Ca 1504 d/25)








