Ob Patient, Arzt oder Heilpraktiker: In der Medizin folgt die private oder berufliche Absicherung eigenen Gesetzen.
Genau wie bei der Behandlung selbst finden sich die Entscheidungskriterien bei z. B. Haftungs- oder Berufsrechtskonflikten in mikroskopisch kleinen Details. Zahlreiche Bestimmungen, Vorschriften und Verordnungen machen dieses Rechtsgebiet so komplex. Und in Arzthaftungsprozessen müssen die medizinischen Gutachten nicht nur gelesen, sondern auch von allen Beteiligten richtig interpretiert werden. Wie schwer das sein kann, wissen Sie sicher aus der Praxis. Mediziner, Apotheker, Klinikvorstände oder Patienten brauchen deshalb im Streitfall verlässliche Fakten und sachliche Informationen. Und einen Fachanwalt für Medizinrecht.
Zum Beispiel bei:
- zivil- oder strafrechtlicher Arzthaftung
- Konflikten mit Krankenversicherungen
- Vertragsarzt-Angelegenheiten
- Honorareinzug
- Praxis- und Klinikgründung
- Vergütungsfragen der Heilberufe
- Berufsrechtsfragen
- Rechtsberatung für Apotheker, Heilpraktiker und Ärzte
Weitere Tätigkeitsfelder
Als Rechtsanwälte unterstützen wir Sie auch in den Bereichen:
Aktuelle Entscheidungen
Jugendlicher Fußballspieler eines Bundesligavereins unterfällt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (11.11.2025)
Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Verletzung eines jugendlichen Fußballspielers, der in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins unter Vertrag stand, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist. Damit bestätigte das Gericht das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main und wies die Berufung der Berufsgenossenschaft zurück.
(Hessisches LSG, Urteil vom 19.09.2025 - L 9 U 65/23)
Es gibt keinen Regelwert hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Länge der Probezeit in Bezug auf die Länge eines befristeten Arbeitsverhältnis (31.10.2025)
Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.
(BAG, Urteil vom 30.10.2025 - 2 AZR 160/24)







