Fachanwalt für Medizinrecht in Werl

Gesundheit

Ob Patient, Arzt oder Heilpraktiker: In der Medizin folgt die private oder berufliche Absicherung eigenen Gesetzen.

Genau wie bei der Behandlung selbst finden sich die Entscheidungskriterien bei z. B. Haftungs- oder Berufsrechtskonflikten in mikroskopisch kleinen Details. Zahlreiche Bestimmungen, Vorschriften und Verordnungen machen dieses Rechtsgebiet so komplex. Und in Arzthaftungsprozessen müssen die medizinischen Gutachten nicht nur gelesen, sondern auch von allen Beteiligten richtig interpretiert werden. Wie schwer das sein kann, wissen Sie sicher aus der Praxis. Mediziner, Apotheker, Klinikvorstände oder Patienten brauchen deshalb im Streitfall verlässliche Fakten und sachliche Informationen. Und einen Fachanwalt für Medizinrecht.

Zum Beispiel bei:

  • zivil- oder strafrechtlicher Arzthaftung
  • Konflikten mit Krankenversicherungen
  • Vertragsarzt-Angelegenheiten
  • Honorareinzug
  • Praxis- und Klinikgründung
  • Vergütungsfragen der Heilberufe
  • Berufsrechtsfragen
  • Rechtsberatung für Apotheker, Heilpraktiker und Ärzte

Weitere Tätigkeitsfelder

Als Rechtsanwälte unterstützen wir Sie auch in den Bereichen:

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Aktuelle Entscheidungen


Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich im bestehenden Arbeitsverhältnis (04.06.2025)

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.

(BAG, Urteil vom 03.06.2025 - 9 AZR 104/24)


Fernsehdirektor der Deutschen Welle muss Ruhegelder nicht zurückzahlen (03.06.2025)

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage der Deutschen Welle gegen ihren ehemaligen
Programmdirektor Multimedia Global auf Rückzahlung von vor Beginn der Altersrente
bezogenen Ruhegeldern abgewiesen und seiner Widerklage auf weitere Zahlungen
stattgegeben. Der Anspruch auf Zahlung der Ruhegelder folge aus dem Dienstvertrag, eine
Sittenwidrigkeit der Vereinbarung bestehe nicht. Ein Anspruch der Deutschen Welle auf
Rückzahlung bereits gezahlter Ruhegelder sei verwirkt.

(ArbG Berlin, Urteil vom 02.06.2025 - 21 Ca 16313/24)


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