Rechtsschutzversicherung greift nicht für Klage gegen „Heiratsschwindler“ (27.05.2020)
Nach einer aktuellen Entscheidung der für Versicherungsrecht zuständigen 3. Zivilkammer muss eine Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten nicht übernehmen, wenn ein sog. Heirats- oder Beziehungsschwindler auf Schadensersatz verklagt werden soll.(Landgericht Frankenthal, Urteil vom 15.04.2020 – 3 O 252/19)