Rückforderung von überzahltem Arbeitslosengeld II erfordert behördliche Vertrauensschutzprüfung und Ermessensentscheidung (21.11.2016)
Ein Jobcenter darf ohne Bescheid zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II nur dann zurückfordern, wenn keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen und die Belange des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen in einer Ermessensentscheidung abgewogen worden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.(SG Dortmund, Urteil vom 21.09.2016 – S 35 AS 1879/14)