Rückzahlungspflicht von Weiterbildungskosten bei lediglich jährlich gestaffelter Minderung der Rückzahlungspflicht unwirksam (23.03.2016)

Liegen die Fortbildungskosten um ein vielfaches höher als das Bruttomonatseinkommen eines Arbeitnehmers, so stellt eine lediglich jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungspflicht eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitsnehmers dar. Die entsprechende Klausel im Ausbildungs-Anstellungsvertrag ist daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.(Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 03.03.2015 – 8 Sa 561/14)