Ruhen der Approbation eines Zahnarztes wegen unzureichender Deutschkenntnisse setzt konkret zu befürchtende Patientengefährdung voraus (13.12.2018)

Zwar kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) das Ruhen der Approbation eines Zahnarztes wegen unzureichender Deutschkenntnisse angeordnet werden. Dies setzt aber eine konkret zu befürchtende Patientengefährdung voraus. Das Ruhen der Approbation kann auch nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn der Zahnarzt seit Jahren beanstandungsfrei tätig ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2018 – 13 B 1234/18)