Sachverständiger darf kein überhöhtes Honorar verlangen (06.03.2015)

Tritt ein Unfallgeschädigter bei der Beauftragung eines Sachverständigen an diesen seine Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung und dem Unfallverursacher ab, erwirbt der Sachverständige die Forderungen nur, soweit sie berechtigt sind. Er kann also nicht ein unrechtmäßig überhöhtes Honorar verlangen. Der Sachverständige darf das „übliche“ Honorar berechnen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten….(AG München, Urteil vom 28.08.2014 – 343 C 3510/14)