Schädel-Hirn-Trauma nach Auseinandersetzung mit Türsteher auf Ibiza muss nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden (22.03.2017)
Maßgeblich für den erforderlichen Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem schädigenden (Unfall-)Ereignis ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird. Dies ist bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Türsteher beim Versuch, wieder in einen Club zu gelangen, um eine vergessene Jacke…(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2017 – L 6 2131/16)