Schaltfläche zur Annahme des Angebots zum Abschluss eins Maklervertrags muss mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlichem beschriftet sein (08.04.2025)
Ein Online abgeschlossener Maklervertrag ist nur dann wirksam, wenn die Schaltfläche zur Annahme des Angebots zum Abschluss eines Maklervertrags mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlichem beschriftet ist (§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB). Dabei ist unerheblich, dass der Abschluss des Maklervertrags keine zwingende Zahlungspflicht auslöst. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2024 – 3 U 233/22)