Schönheitschirurgie: Patientin muss sich an Behandlungskosten für gerissenes Brustimplantat beteiligen (18.02.2019)

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Patienten sich an den Kosten einer Behandlung beteiligen müssen, wenn die Krankheitsursache in willkürlichen Veränderungen des eigenen Körpers liegt. Das Gericht verwies darauf, dass das Solidarprinzip der Krankenversicherung nicht grenzenlos ist.(LSG Niedersachsen, Beschluss vom 28.01.2019 – L 16 KR 324/18)