Schüler mit Herzfehlbildung und Herzschrittmacher hat keinen Anspruch auf zusätzlichen Schulbegleiter (12.02.2016)

Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass ein Schüler mit einer Herzfehlbildung und einem Herzschrittmacher keinen Anspruch auf zusätzliche Unterstützung für den Schulbesuch durch einen eigenen Begleiter hat. Allein die Befürchtung eines möglicherweise eintretenden Notfalls rechtfertigt keine durchgängige Betreuung.(SozG Leipzig, Beschluss vom 16.11.2015 – S 5 SO 66/15 ER)