Schule ist kein Arbeitsplatz im Sinne der Allgemeinen Reiserücktrittsversicherungsbedingungen (06.10.2017)
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Schule nicht als Arbeitsplatz im Sinne der Allgemeinen Reiserücktrittsversicherungsbedingungen angesehen werden kann.(AG München, Urteil vom 29.03.2017 – 273 C 2376/17)