Schulpflichtiger Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Kostenerstattung für Erwerb von Schulbüchern (21.03.2016)

Einem schulpflichtigen Hartz IV-Empfänger steht ein Anspruch auf Kostenerstattung für den Erwerb von Schulbüchern zu. Es liegt insofern ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Hildesheim hervor.(SozG Hildesheim, Urteil vom 22.12.2015 – S 37 AS 1175/15)