Schwarzgeldabrede bei Grundstückskauf führt regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags (09.08.2024)
Wird bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis niedriger beurkundet als mündlich vereinbart, um Steuern zu hinterziehen, so führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Vertrags ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
(BGH, Urteil vom 15.03.2024 – V ZR 115/22)