Schwerstbehindertes Kind hat Anspruch auf häusliche Krankenpflege (13.05.2015)
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Baden-Württemberg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, häusliche Krankenpflege für ein schwerstbehindertes Mädchen zu gewähren. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache können die Eltern damit eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung ihrer Tochter sicherstellen.(LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2015 – L 5 KR 605/15)