Sexuelle Belästigung einer Frau durch Anfassen des Busens rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose Kündigung (11.02.2015)

Belästigt ein Arbeitnehmer eine Frau durch verbale Äußerungen und dem Anfassen des Busens sexuell, so rechtfertigt dies grundsätzlich die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Jedoch ist als milderes Mittel eine Abmahnung zu wählen, wenn die sexuelle Belästigung auf ein einmaliges Augenblickversagen zurückgeht und der Arbeitnehmer ehrliche Reue zeigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.(BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 651/13)