SG Dortmund: Tätigkeit als Lohnbuchhalterin mit Festgehalt stellt sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar (05.08.2019)
Das Sozialgericht Dortmund hat im Falle einer Lohnbuchhalterin entschieden, dass die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin eine abhängige Beschäftigung ist und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung, unterliegt.(SG Dortmund, Urteil vom 11.03.2019 – S 34 BA 68/18)