SG zur Verwertung der Sterbegeldversicherung vor Bezug von Grundsicherungsleistungen (05.07.2016)

Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall stellt für den Leistungsberichtigten eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist. Dies hat das Sozialgericht Gießen entschieden.(SG Gießen, Urteil vom 07.06.2016 – S 18 SO 108/14)