SGB II-Bezieher haben zur Senkung überhöhter Unterkunftskosten regelmäßig sechs Monate Zeit (10.07.2015)
Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass die im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) den Leistungsbeziehern eingeräumte sechsmonatige Frist zur Senkung überhöhter Unterkunftskosten eine Regelübergangsfrist und die von einem Jobcenter vorgenommene regelmäßige Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig ist.(SozG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 12.02.2015 – S 10 AS 2625/13)