Sozialhilfeträger muss Pflegeheim Kosten für Bestattung einer mittellosen Bewohnerin erstatten (07.02.2017)

Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass ein Pflegeheim nach §§ 74, 98 Abs. 3 SGB XII dann die Übernahme der Kosten für die Bestattung einer Bewohnerin verlangen kann, wenn die Bewohnerin im Heim mittellos verstorben ist und ihre Angehörigen selbst unter Betreuung stehen.(SG Gießen, Urteil vom 17.01.2017 – S 18 SO 183/14)