Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich sind verrechenbar (13.02.2019)

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs verrechenbar sind.(BAG, Urteil vom 12.02.2019 – 1 AZR 279/17)