Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für über die Teilzeitquote hinausgehende Arbeitszeiten (20.12.2018)
Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.(BAG, Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18)