Teilzeitkräfte haben bei Diskriminierung Anspruch auf Gleichbehandlung mit Vollzeitbeschäftigten (14.11.2025)
Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.
(BAG, Urteil vom 13.11.2025 – 6 AZR 131/25)
