„Todespfleger“ Niels H.: Leistungen für Hinterbliebene verjähren nach vier Jahren (22.09.2023)
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Erhebung der Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Verwaltung keine Fehler anzulasten sind.(LSG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2023 – L 14 U 117/22)