Trinkgeld einer Friseurin darf nicht auf Hartz IV-Leistungen angerechnet werden (06.06.2016)

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Trinkgeldeinnahmen von Hartz IV-Leistungsbeziehern grundsätzlich nicht als Einkommen anzurechnen sind.(SG Karlsruhe, Urteil vom 30.03.2016 – S 4 AS 2297/15)