Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers in der Freizeit stellt kein sozialwidriges Verhalten dar (13.08.2018)

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Privatfahrtn eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss mit Verlust von Fahrerlaubnis und Arbeitsplatzn keinen spezifischen Bezug zur Herbeiführung seiner Hilfebedürftigkeit hat. Sie löst deshalbn keinen Kostenersatzanspruch des Jobcenters bei sozialwidrigem Verhalten aus.(LSG Niedersachsen, Urteil vom 05.07.2018 – L 6 AS 80/17)