Überfahrtbaulast begründet kein zivilrechtliches Wegerecht (28.03.2025)
Eine Überfahrtbaulast begründet kein zivilrechtliches Wegerecht. Zudem besteht nach § 917 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf ein Notwegerecht, um dadurch das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück zu erreichen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
(BGH, Urteil vom 24.01.2025 – V ZR 51/24)