Umkleidezeit eines Mitarbeiters eines Müllheizkraftwerks kann zur Arbeitszeit zählen (03.05.2016)

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks verlangen kann, dass ihm die Zeiten, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen, als Arbeitszeit vergütet werden.(Hessisches LAG, Urteil vom 23.11.2015 – 16 Sa 494/15)