Umzug eines Sozialhilfebedürftigen in ein Pflegeheim: Sozialhilfeträger muss Mietkosten bis zur Wirksamkeit der Kündigung als einkommensmindernd berücksichtigen (15.07.2016)

Muss ein Sozialhilfebedürftiger aufgrund seiner schweren Erkrankung in ein Pflegeheim, so hat der Sozialhilfeträger die Kosten für die Miete für die alte Wohnung bis zur Wirksamkeit der Kündigung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dem Mieter steht wegen des Umzugs in ein Pflegeheim kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.(SG Aachen, Urteil vom 24.02.2015 – S 20 SO 132/14)