Unfallgeschädigter muss nicht seine Vollkaskoversicherung zwecks schnellerer Reparatur und somit zur Minderung von Mietwagenkosten beanspruchen (24.08.2018)
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht verpflichtet, zwecks schnellerer Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um damit Mietwagenkosten zu mindern. Vielmehr hat es die gegnerische Haftpflichtversicherung selbst in der Hand, etwa durch eine zeitnahe Reparaturkostenübernahme den Schadensumfang zu mindern. Dies hat das Landgericht Stralsund entschieden.(LG Stralsund, Urteil vom 07.12.2016 – 7 O 146/15)