Unfallversicherung muss nicht für Kosten einer kosmetischen Zahnbehandlung aufkommen (17.02.2017)

Die gesetzliche Unfallversicherung muss (nur) für solche Gesundheitsstörungen einstehen, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war. Lässt ein Versicherter weitere Behandlungen durchführen (hier: farbliche Angleichung verfärbter und kariöser „Altzähne“ an nach einem Arbeitsunfall eingesetzte Implantate) muss die Unfallversicherung hierfür nicht aufkommen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2017 – L 1 U 120/16)