Unfallversicherungsschutz gilt auch an „Probearbeitstag“ (21.08.2019)

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies entschied das Bundessozialgericht.(BSG, Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R)