Unterlassungsanspruch eines Nachbarn wegen möglicher Videoüberwachung (03.03.2025)

Allein die Befürchtung einer Aufzeichnung durch eine Videokamera auf dem benachbarten Grundstück genügt für einen Unterlassungsanspruch. Insofern führt allein die befürchtete Videoüberwachung zur Beeinträchtigung der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.

(AG Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 05.12.2024 – 30 C 190/22)