Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärung stellt keinen Hinderungsgrund für Zwangsvollstreckung dar (16.08.2018)

Die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen ist nicht deshalb unzulässig, weil die Allgemeinverbindlicherklärungenn der anspruchsbegründenden Tarifverträge unwirksam waren. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2018 – 5 Sa 599/18)