Unzulässiges Halten nur eines Hahns im allgemeinen Wohngebiet (04.10.2024)

Das Halten nur eines Hahns in einem allgemeinen Wohngebiet kann wegen Vorliegens von unzumutbaren Störungen durch das Hahnenkrähen unzulässig sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

(VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2024 – 4 L 2878/23)