Urlaub von der Pflege: Leistungen der Verhinderungspflege können nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden (13.02.2019)
Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass Leistungen der Verhinderungspflege nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden können. Das Gericht verwies darauf, dass die Verhinderungspflege die Pflege während der Erholungsphase von Pflegepersonen sicherstellen soll und nicht zur Finanzierung des Erholungsurlaubs der pflegebedürftigen Person dient.(SG Detmold, Urteil vom 10.08.2019 – S 6 P 144/17)