Verdachtskündigung bei „hoher Wahrscheinlichkeit“ der Täterschaft aufgrund schriftvergleichenden Gutachtens unzulässig (10.11.2017)
Spricht ein schriftvergleichendes Gutachten mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ für die Täterschaft eines Arbeitnehmers, ist eine Verdachtskündigung unzulässig. Ist die Urheberschaft eines Mobbings-Schreibens nicht eindeutig, so dass eine Tatkündigung nicht in Betracht kommt, kann stattdessen keine Verdachtskündigung ausgesprochen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.(LAG Hamm, Beschluss vom 30.08.2016 – 7 TaBV 45/16)