Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses bei dringendem Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung zulässig (12.02.2015)
Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildendenn kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnissesn nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigungn der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.(BAG, Urteil vom 12.02.2015 – 6 AZR 845/13)