Vereinigung von arbeitenden Strafgefangenen stellt keine Gewerkschaft dar (06.11.2015)

Einem Strafgefangenen, der Mitglied einer „Gefangenen-Gewerkschaft“ ist, kann von der Justizvollzugsanstalt aus Sicherheitsgründen untersagt werden, während der Arbeitszeit und in den Pausen Mitgliedsanträge zu verbreiten und entgegenzunehmen. Das Recht zur Untersagung ergibt sich aus dem Direktionsrecht der Anstalt. Ein unzulässiger Eingriff in die Werbefreiheit einer Gewerkschaft liegt nicht vor, da…(KG Berlin, Beschluss vom 29.06.2015 – 2 Ws 132/15 Vollz)