Vergleich sieht Recht zum vorzeitigen Ausscheiden vor: Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform (06.02.2017)
Sieht ein Vergleich vor, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden kann, bedarf eine darauf gerichtete Erklärung des Arbeitnehmers der Schriftform gemäß § 623 BGB. Eine Übermittlung per Telefax genügt nicht. Die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden stellt eine Kündigung dar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.(BAG, Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 709/14)