Vergütung für Aufnahme eines Pflegekindes kann „Hartz IV“- Anspruch mindern (27.07.2015)
Auch die für ein erstes Pflegekind bezogenen Leistungen für Pflege und Erziehung können als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II berücksichtigt werden, soweit die Betreuung des Pflegekindes erwerbstätigkeitsähnlichen Charakter hat. Dies entschied das Sozialgericht Leipzig.(SozG Leipzig, Urteil vom 24.02.2015 – S 23 A 1676/14)