Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst ist mit Mindestlohngesetz vereinbar (05.05.2015)

Das Arbeitsgerichts Aachen hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes hat. Die tarifvertraglichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu § 9 TVöD zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen sind auch nach dem Mindestlohngesetz gesetzeskonform.(Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 21.04.2015 – 1 Ca 448/15h)