Verhängung einer Sperrzeit aufgrund eigener Kündigung des Arbeitnehmers wegen geringer Arbeitszeit zulässig (16.10.2015)
Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis deswegen kündigt, weil die vereinbarten Arbeitszeiten nicht erreicht werden. Erscheint ein Arbeitnehmer nicht mehr am Arbeitsplatz und meldet er sich zudem arbeitssuchend, so spricht dies dafür, dass er das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.(Bayerisches LSG, Urteil vom 11.06.2015 – L 10 AL 43/14)