Verkürzung von vergütungspflichtigen Fahrtzeiten für Außendienstmitarbeiter unzulässig (19.03.2020)
Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigenn Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegenn die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, wenn die betreffendenn Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränktn der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung…(BAG, Urteil vom 18.03.2020 – 5 AZR 36/19)