Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers (20.12.2018)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist.(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018 – 21 Sa 390/18)