Verlegung des Praxissitzes aus einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Stadtteil im Regelfall ausgeschlossen (04.08.2016)

Ärzte oder Psychotherapeuten dürfen ihren Praxissitz nur verlegen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Verlegung des Praxissitzes von einem nicht gut versorgten Stadtteil oder Bezirk (hier: Berlin-Neukölln, psychotherapeutischer Versorgungsgrad 87,7%) in einen Bezirk mit einer bereits sehr hohen Überversorgung (hier: Tempelhof-Schöneberg, 344%) darf deshalb im Regelfall…(BSG, Urteil vom 03.08.2016 – B 6 KA 31/15 R)