Verletzung einer Teamleiterin beim Eislaufen während privat veranstalteter teambildender Maßnahme ist kein Arbeitsunfall (06.03.2018)
Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass private Veranstaltungen, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich sind, keinen Versicherungsschutz begründen können, selbst wenn sie von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt werden. Die Verletzung einer Teamleiterin beim Eislaufen während privat veranstalteter teambildender Maßnahme kann daher nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.(SG Detmold, Urteil vom 09.02.2018 – S 1 U 263/15)