Verschlechterung einer chronischen Erkrankung kann „unerwartete Erkrankung“ im Sinn der Versicherungsbedingungen darstellen (31.03.2017)

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, den Versicherten unangemessen benachteiligt und unwirksam ist.(AG München, Urteil vom 30.08.2016 – 159 C 5087/16)